Hilfsgüter und Partnerschaft für Afrika e.V.

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Postanschrift:           Am Kriechenberg 10 74906 Bad Rappenau

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Stand  28.01.2018

Satzung

S a t z u n g

§ 1 Name

Der Verein nennt sich:

Hilfsgüter und Partnerschaft für Afrika e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Heilbronn eingetragen werden.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1.Sitz des Vereins ist Bad Rappenau.

2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1.Zweck, Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und aller Maßnahmen, die eine wirksame und effektive Hilfe für die Bevölkerung von Northern Transvaal und North-West/ Südafrika, bedeuten.

2.Dies geschieht durch:

    a) finanzielle und materielle Unterstützung zum Aufbau und zur Unterhaltung von Erste-Hilfe-Stationen und Berufsschulen.

    b) organisieren und durchführen von Hilfsgütertransporte,

    c) durch Förderung von Aktivitäten, die eine Bewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Industrie- und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden.

    Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. 1 beschriebenen Zielen des Vereines förderlich sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1.Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die den Zwecken des § 3 zustimmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

2.Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austrittserklärung

b) Ausschluß aus dem Verein

c) Tod.

3.Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt wird zum Ende des jeweiligen Jahres wirksam.

4.Der im § 5, Abs. 2 b erwähnte Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder des Ansehens des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in einer Vorstandsitzung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV)

b) Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung.

1.Aufgaben der ordentlichen MV:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3

b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands

c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts

d) Satzungsänderungen

e) Festsetzung der Beitragshöhe

f) Auflösung des Vereins gemäß § 11.

2.Einberufung und Beschlußfähigkeit der ordentlichen MV:

a) Die ordentliche MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

b) Die ordentliche MV ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags, schriftlich, eingeladen ist.

c) Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

d) Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muß eine außerordentliche MV einberufen werden.

e) Die ordentliche und die außerordentliche MV wird vom Vorstand einberufen.

 f) Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll (Schriftführer) zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1.Zusammensetzung und Aufgaben:

a) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern:

   1 Vorstand

   1 stellvertretender Vorstand

   1 Kassier.

b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

c) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB alleine vertretungsberechtigt.

d) Der Vorstand hat jeder ordentlichen MV über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen MV Rechenschaft zu geben.

2.Wahlen und Amtszeiten:

a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag eines Mitgliedes muß geheime Wahl durchgeführt werden.

c) Abwahl innerhalb der Amtszeit kann nur durch konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 10 Satzungsänderungen

1.Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2.Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur ordentlichen MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

3.Für die Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

1.Eine Auflösung des Vereins bedarf 2/3 Mehrheit aller Mitglieder, die zur auflösenden Versammlung anwesend sind.

2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das derzeit noch vorhandene Vermögen an die Stadt Bad Rappenau, die es ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung verwenden darf.

Bad Rappenau-Fürfeld, 08.01.2004

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