Hilfsgüter und Partnerschaft für Afrika e.V.

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Stand  28.01.2018

Anderer Dienst im Ausland

Nach der Aussetzung der Wehrpflicht seit Juli 2011 wird der Andere Dienst im Ausland nach §5 des Gesetzes zur Einführung eines  Bundesfreiwilligendienstes durchgeführt.

Lesen Sie hierzu : http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/freiwilliges-engagement,did=174276.html

Am 10.10.2000 wurde unser Verein anerkannter Träger für den “Anderen Dienst im Ausland” nach §14b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetz.

Zur Unterstützung und besseren Koordination der Hilfe vor Ort, wurde eine Zivildienststelle (Anderer Dienst im Ausland) eingerichtet.

Dabei wird vor allem auf eine Handwerkliche Ausbildung in einem Bauberuf (Maurer, Zimmermann, Elektriker usw.) oder der Fachrichtung Metall und gute Englischkenntnisse der Bewerber wert gelegt !!!

Die Zivildienstleistenden werden in erster Linie für die Praxisarbeit in der Berufsschule eingesetzt, sie sollen mit den Berufsschülern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit ist ein Austausch des Wissens in dem jeweiligen Bereich für die Berufsschüler einfacher abzuschauen und der Kontakt zwischen den Schülern und den Zivildienstleistenden wird intensiviert. Da die Berufsschule in der Ausrichtung einem Internat entspricht, ist es zusätzlich Aufgabe der Zivildienstleistenden für die Internatsorganisation zur Verfügung zu stehen. Dies wird in erster Linie durch das Zusammenleben mit den Schülern geschehen.

Die Aufgabe wird sein, den Bau der benötigten Räumlichkeiten für die Berufsschule und der Erste-Hilfe-Station, vorzubereiten und zu betreuen. Der Bau sollte nach den Ort.- bzw. Landesüblichen Methoden und mit den dort zur verfügungstehenden Materialien erfolgen. Gleichzeitig wird die Betreuung und Ausbildung der Jugendlichen zum Farmfacharbeiter (Ausbildungsplan) beginnen. Die Ausbildung in der geplanten Berufsschule soll nach unserem Dualen System erfolgen und neben den Praktischen Fertigkeiten auch die Theoretischen Kenntnisse vermitteln.

Der Einsatzort liegt in einem Malaria freien Gebiet, so dass für den Aufenthalt keine besonderen Vorkehrungen (außergewöhnliche Impfungen usw.) erforderlich sind.

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